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50 Jahre Kartellvertrag zwischen KSCV und WSC

Im Jahr 1955, vor fünfzig Jahren also, schlossen die Corpsverbände den Kartellvertrag, so daß es Anlaß gibt, die Beziehungen der Verbände kurz Revue passieren zu lassen.

Der Kartellvertrag ist nicht das erste Vertragswerk zwischen den Verbänden. Dem Bedürfnis der beiden Corpsverbände, ihrer Vielzahl von Berührungspunkten einen rechtlichen Rahmen zu geben, wurde im Jahr 1921 mit der Bildung eines Zweckverbandes, des „Allgemeinen Deutschen SC-Verbandes", entsprochen. Zuvor hatte im Jahr 1903 eine Ramscherei zwischen einem Weinheimer und einem Kösener Corpsstudenten, die im Jahr 1900 stattfand, dazu geführt, daß der Weinheimer Kongreß den Kösener für fünf Jahre in Verruf steckte. Der Kösener SC ließ diese Verrufserklärung unbeachtet. Mitursächlich an dieser Eskalation war das Fehlen einer Ordnung für verbandsübergreifende Streitfälle.

Schon 1906 wurde durch den Bezirksverband Hamburg auf dem Abgeordnetentag versucht, einen Ausgleich zwischen den großen Verbänden herbeizuführen. Das Ziel der Alten Herren beider Verbände war insbesondere die Vorbeugung solcher Verrufserklärungen. Obwohl sich dem eine nicht unerhebliche Zahl von Bezirksverbänden anschloß, blieb ein Erfolg aus. Erst nach dem ersten Weltkrieg gelang eine Annäherung der Verbände. Der Abgeordnetentag des VAC lehnte 1919 einen Antrag mit dem Ziel eines Zusammenschlusses der beiden Corpsverbände ab. Der KSCV hingegen setzte einen Ausschuß ein, welcher „behufs Wahrung der gemeinsamen Interessen (Aufhebung von Verrufen, Abschluß von Paukordnungen und Abmachung betreffend Zusammengehen für studentische Gemeinschaftsarbeit)" mit dem WSC in Verhandlungen eintreten sollte. Gleichwohl wurde angesprochen, daß „ein Zusammenschluß nach beantragter Art erst nach einem durch gemeinsame Arbeit für gleiche corpsstudentische und studentische Ziele und Zwecke erworbenen gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen möglich sein wird und nur nach einer voraufgegangenen Annäherung und Ausgleichung der in Betracht kommenden Verbände organisch erfolgen darf." Die Klärung dieser Fragen sollte die Zeit bringen.

Zwei Jahre später wurde der vorerwähnte Vertrag zwischen den beiden Verbänden geschlossen. Der Zweckverband hatte das Ziel der Wahrung und Förderung der gemeinsamen corpsstudentischen Interessen. Ausdrücklich war es erwünscht, daß die Mitglieder beider Verbände in Verkehr miteinander treten. Die Rahmenbedingungen waren individuell vor Ort festzulegen. Auch wurden gemeinsame Mensurbestimmungen, welche Vorschriften über ein gemischtes Ehrengericht enthielten, eingeführt. Der Geschäftsführende Ausschuß des Allgemeinen Deutschen SCVerbandes wurde mit je drei Angehörigen der beteiligten vier Verbände besetzt. Sein Sitz wechselte nach Abschluß der dreijährigen Amtszeit zwischen Berlin und München. Eine gedeihliche Zusammenarbeit der Verbände war nunmehr gewährleistet.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde eine Neuordnung notwendig. 1950 wurde der WVAC wiedergegründet und erhielt die Wachenburg zurück, nachdem der AstA der Universität Heidelberg mit der Begründung, Rechtsnachfolger des WVAC zu sein, ebenfalls Anspruch hierauf erhob, aber erfolglos blieb. In München wurde ein gemeinsamer, der Deutsche SC zu München, gegründet. Tragend hierfür war die Absicht, ein Zusammengehen der Verbände zu fördern. Die Möglichkeit einer neuen Gemeinsamkeit zwischen den Verbänden wurde jedoch zunichte, als der KSCV 1951 die formelle Aufhebung der unter Zwang erfolgten Selbstauflösung beschloß. Die Weichen in Richtung zweier selbständiger Verbände waren also gestellt. Gleichwohl wurde beschlossen, die Zusammenarbeit der Verbände zu intensivieren. Für die Tagungen des KSCV und VAC stellte der WVAC die Wachenburg zur Verfügung. Erst 1954 machte die große Zahl der rekonstituierten Kösener Corps aus Platzgründen ein Ausweichen nach Würzburg notwendig.

Das gemeinsame Streben nach Zusammenarbeit führte 1955 zum Abschluß des Kartellvertrags, der an die Stelle des Zweckverbandsabkommens von 1921 trat. Anstelle des Geschäftsführenden Ausschusses wurde die Kartellkommission mit acht Mitgliedern eingeführt. Sie unterbreitet im Rahmen des Kartellzwecks den Verbänden Vorschläge und ist Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten. Darüberhinaus wurde die Ehrenordnung ausführlicher gefaßt sowie Meldepflichten eingeführt. Wegen der erfreulichen Zusammenarbeit der Verbandsspitzen entfiel für viele Jahre der Handlungsbedarf, so daß im Jahr 1992 beschlossen wurde, die Kartellkommission ruhen zu lassen. Gleichzeitig wurde der Kartellvertrag dahingehend abgeändert, daß die Kartellkommission auf ein Minimum verkleinert wurde. Zur Beschlußfassung reicht in allen Fällen eine einfache Mehrheit aus. So wurde eine Grundlage zu einem Maximum an gemeinsamen Aufgaben und Zielen geschaffen.

Wie jeder Vertrag ist natürlich auch der Kartellvertrag auf die aktuellen Bedürfnisse der Vertragsparteien hin zu prüfen, woraus sich dann möglicherweise Anpassungsbedarf ergeben kann.

Kroll Sueviae München,

VAC-Vorsitzender

Dr. Burkhard Meister Hannoverae,

WVAC-Vorsitzender

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